Not kann jede(n) treffen

Wir bieten Hilfe zur Selbsthilfe

Wir beraten Sie professionell

Wir informieren und begleiten Sie

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Not kann jede(n) treffen

Materielle Sozialhilfe

Jede(r) kann in eine materielle Notlage geraten. Die Sozialhilfe sichert die Existenz (Lebens­unterhalt, Wohnung und medizinische Grundversorgung) bedürftiger Personen, fördert Ihre wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die soziale und berufliche Integration. Sie finden nachstehend die wichtigsten Informationen zum Thema.

Wer hat Anspruch auf Materielle Sozialhilfe ?

Sie haben kein Einkommen oder ein vermindertes Einkommen, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten

  • durch Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse
  • infolge von ausstehenden Sozialversicherungen
  • durch Trennung oder Scheidung
  • oder eine andere Lebenssituation

Wir

  • berechnen gemeinsam mit Ihnen den Anspruch auf materielle Sozialhilfe
  • beraten Sie in Sozialversicherungsfragen
  • begleiten Sie in der persönlichen und beruflichen Wiedereingliederung

Sie haben Rechte und Pflichten, über die wir Sie gerne informieren.

Im Vordergrund stehen Ihre Stärken und Ressourcen, die es von unserer Seite her zu unterstützen und zu fördern gilt im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe.

Wann kann ein Antrag auf materielle Sozial­hilfe verweigert oder eingestellt werden?

Eine Einstellung/Verweigerung kann erfolgen, wenn:

  • die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden.
  • die schriftlich abgegebenen Rechte und Pflichten nicht eingehalten werden.
  • über ein zu hohes Vermögen verfügt wird (gemäss kantonalen Richtlinien).

Voraussetzungen für eine Bevorschussung?

Eine Bevorschussung kann nach Überprü­fung und Neuanmeldung ausgerichtet wer­den, wenn Arbeitslosengeld, IV Renten und andere Versicherungsleistungen erst mit Verzögerung Leistungen erbringen.

Wenn alle übrigen finanziellen Mittel ausge­schöpft sind, können nach genauer Prüfung der Situation, Sozialhilfeleistungen ausge­richtet werden.

Die Sozialhilfe stellt eine Bevorschussung dar und ist rückzahlungspflichtig unter Be­rücksichtigung der finanziellen und verän­derten Situation.

Was kann vom Sozialdienst nicht berück­sichtigt werden?

Steuern, Schulden, Begräbniskosten wie auch Anwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und weitere strafrechtliche Massnahmen können nicht berücksichtigt werden.  

Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstüt­zungspflicht. Dasselbe gilt für Eltern oder Kin­der. Leben Ihre Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen kann eine Verwandtenun­terstützungspflicht gemäss SKOS Richtlinien geltend gemacht werden.

Wie gehe ich bei einer Neuanmeldung vor?

  • Nehmen Sie telefonisch mit dem Sozial­dienst Sense-Oberland Kontakt auf und teilen Sie uns Ihre Adresse mit.
  • Nach Ihrem Anruf erhalten Sie in Kürze ein Gesuchsformular (SH Gesuch), das Sie ausgefüllt an den Sozialdienst Sense-Oberland zurücksen­den. Zudem erhalten Sie eine Liste der notwendigen Unterlagen, die wir für das Erstgespräch benötigen.
  • Sobald Sie alle verlangten Dokumente ha­ben, melden Sie sich telefonisch beim Sozi­aldienst Sense-Oberland um einen Termin für das Erstgespräch mit dem/der zuständi­gen Sozialarbeiter/In zu vereinbaren.

Nach Ihrer Neuanmeldung

  • Ist der finanzielle Bedarf gemäss Sozialhilfegesetz ausgewiesen, wird das Budget mit dem Situationsbericht der Sozialkommission zur Genehmigung unterbreitet.
  • Erst nach Genehmigung durch die Sozialkommission kann die materielle Hilfe bezogen werden.
  • Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht ab Gesuchseinreichung, das heisst sobald wir das schriftliche Gesuch erhalten haben, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen ist.

Grundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen

Die Grundlagen für die Berechnung der materiellen Sozialhilfeleistungen basieren auf den Richtlinien des Kantons Freiburg sowie den SKOS Richtlinien (Schweizerische Konferenz öffentlicher Sozialhilfe).

Informationen über Rechte und Pflichten

Ihre Rechte:

  • Wer Sozialhilfe beziehen möchte, kann sich beim Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde melden.
  • Das Sozialhilfegesuch wird von der Sozialkommission mit einer schriftlichen Verfügung und einer Rechtsmittelbelehrung beantwortet.
  • Entscheide können innert 30 Tagen schriftlich angefochten werden

Ihre Pflichten:
Die hilfesuchende Person muss:

  • genaue Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse geben
  • jegliche Änderung in den Verhältnissen während der Unterstützungsperiode ist dem Sozialdienst unverzüglich zu melden
  • muss aktiv an der Klärung des Sachverhaltes mitarbeiten und untersteht einer Mitwirkungspflicht