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Sozialkommission

Zusammensetzung

Die Sozialkommission ist eine von den Mitgliedergemeinden eingesetzte Kommission, welche im Sinne von Art. 20 SHG des Kanton Freiburg, für die Sozialhilfe in den Gemeinden zuständig ist.

Die Sozialkommission setzt sich aus 5 - 9 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergemeinden zusammen und ist mit je einer Person in der Sozialkommission vertreten.

Befugnisse/Aufgaben

Die Sozialkommission
  • entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Rolle) über die materielle Hilfe an bedürftige Personen und bestimmt deren Form, Dauer und Höhe
  • fällt die Entscheide über die sozialen Eingliederungsverträge. Sie kann den Vertrag aufheben oder abändern, wenn die bedürftige Person ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn sich die Massnahme als ungeeignet erweist.
  • bestimmt den Sozialhilfewohnsitz.

Richtlinien

Die Sozialkommission und die Sozialdienste erfüllen ihre Pflichten basierend auf:
  • den kantonalen Gesetzesrichtlinien (Sozialhilfegesetz des Kanton Freiburg, Weisungen für die Anwendung der SHG-Richtsätze gem. Art. 18 vom 2.5.2006)
  • den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
  • den Richtlinien der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe.